Restmüllsammlung

Art. 15 der Verordnung über die Bewirtschaftung der Hausabfälle und der den Hausabfällen gleichgestellten Sonderabfälle

Die Behälter müssen zur Entleerung an den Straßenrand gezogen werden und zwar zu dem von der Gemeinde bestimmten Zeitplan. Der Behälter darf frühestens am Vorabend zur Entleerung bereitgestellt und müssen im Laufe des Sammeltages vom Besitzer wieder zurück auf den privaten Grund gebracht werden. Die Zugänge bzw. die Zufahrten zu den Behältern sind schneefrei zu halten und bei Eis mit Splitt zu bestreuen. Hierfür hat der Benützer oder eine von ihm beauftragte Person zu sorgen.

Es ist verboten, folgende Stoffe in den Restmüllbehälter zu geben:

  1. den Hausabfällen nicht gleichgestellter Sonderabfall
  2. gefährliche Hausabfälle
  3. Abfälle, für deren Abgabe ein besonderer Sammeldienst bzw. getrennte Sammlungen zum Zwecke einer Rückgewinnung von Wertstoffen (Papier, Karton, Metalle, Glas usw.), sowohl im Bringsystem als auch im Holsystem, eingeführt worden sind
  4. Flüssigkeiten
  5. brennbare Stoffe
  6. warme Asche und Ruß
  7. jegliche Art von Rückständen aus Bau-, Abbruch- und Grabungsarbeiten
  8. Holz, Reisig, Laubwerk und alles, was sonst noch bei Pflanzenschnitt oder bei der Säuberung von Gemüsegärten oder Grünflächen anfällt
  9. organische Küchenabfälle

Datei herunterladen: PDFPlan Restmüllsammeldienst

Zuständig

DEU