Gemeindeentwicklungsprogramm

Das neue Landesgesetz Raum und Landschaft vom 10. Juli 2018, Nr. 9, welches am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, sieht die Erarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft als langfristiges Planungsinstrument der Gemeinde vor. Dieses Programm gilt mindestens 10 Jahre und wird vom Gemeinderat genehmigt.


Das Gemeindeentwicklungsprogramm wird im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, das die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen, der Verbände und der Interessensgruppen gewährleistet, erarbeitet. Es beinhaltet unter anderem die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungsgebietes, ein Tourismuskonzept, die Erhebung der leerstehenden Gebäude, ein Verzeichnis der Kulturarten, der landwirtschaftlichen Grundstücke und einiges mehr.

Ein großer Schritt Richtung Gemeindeentwicklungsprogramm 

Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung

Das Landesgesetz für Raum und Landschaft (L.G. 9/2018) sieht vor, dass die Gemeinden ein Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GproRL) als langfristiges Planungsinstrument erarbeiten, welches eine Gültigkeit von mindestens 10 Jahren hat. Die Gemeinden Kaltern a.d.W. und Eppan a.d.W. bilden laut Beschluss der Landesregierung ein funktionales Gebiet.

Im heurigen Juni fand eine Besprechung der Gemeindevertreter der Gemeinden Eppan a.d.W. und Kaltern a.d.W. zusammen mit den zuständigen Landesämtern statt, um sich über die gemeinsame Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes auszutauschen. 

Vergangene Woche haben die Bürgermeister der beiden Überetscher Gemeinden die Vereinbarung für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft unterzeichnet. Ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung läuft die Frist von 36 Monaten bis zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens des Programms. 

In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Eppan a.d.W. vom 28. September 2023 wurde zudem die Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise der gemeindlichen Steuerungsgruppe und der übergemeindlichen Steuerungsgruppe genehmigt sowie die Mitglieder der beiden Steuerungsgruppen ernannt.

Zuständig

DEU