Mit Wirkung von Art. 7-bis, Abs. 3,1 DL 26.04.2013 Nr. 43, der im Zuge der Umwandlung in das Gesetz Nr. 71 vom 24.06.2013 eingeführt wurde, sind die Fixbeträge für die Stempelsteuer angehoben worden.
Nunmehr beträgt die Stempelsteuer:
- 2,00 Euro, anstatt bisher 1,81 Euro
- und 16,00 Euro, anstatt bislang 14,62 Euro.
Die Erhöhung der Stempelsteuer wurde verfügt, um Mittel für die Finanzierung der Wiederaufbauarbeiten in den Gebieten der Abruzzen aufzutreiben, die im April 2009 von einem Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen wurden.
Bezahlung der Stempelsteuer
In der Gemeinde Eppan a.d.W. kann die Stempelgebühr für verschiedene Dienste, gemäß Genehmigung Nr. 66804 vom 22.09.2011 seitens der Agentur für Einnahmen, Landesdirektion Bozen, virtuell bezahlt werden.
Die virtuelle Stempelgebühr wird für alle Bescheinigungen, Ansuchen und Genehmigungen angewandt, mit Ausnahme der Umschreibung von Fahrzeugen. Für diese ist weiterhin eine herkömmliche Stempelmarke nötig.
Wirksamkeit der Erhöhungen
Die neuen Beträge der Stempelsteuer kommen ab dem 26.06.2013 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz Nr. 71/2013) zur Anwendung.
Nachdem die Stempelsteuer im Moment der Verfassung bzw. Ausstellung eines Dokumentes anfällt, gelten die neuen Beträge somit für alle Urkunden ("atti"), die ab dem 26.06.2013 verfasst bzw. ausgestellt werden.
Neue Beträge
Die Erhöhung der Stempelsteuer betrifft die beiden Fixbeträge, die zuvor 1,81 bzw. 14,62 Euro ausmachten, und nunmehr auf 2,00 bzw. 16,00 Euro angehoben wurden.
Seit dem 26.06.2013 unterliegen also jene Urkunden, auf welche:
- bis zum 25.06.2013 eine Steuer in Höhe von 1,81 Euro zur Anwendung kam, einer Steuer in Höhe von 2,00 Euro;
- bis zum 25.06.2013 eine Steuer in Höhe von 14,62 Euro zur Anwendung kam, nunmehr einer Steuer in Höhe von 16,00 Euro.
Beträge der Stempelsteuer
bis zum 25.06.2013 ab dem 26.06.2013
1,81 Euro 2,00 Euro
14,62 Euro 16,00 Euro