Es ist untersagt, ohne eine ausdrückliche, vom zuständigen Organ der Gemeinde auf Antrag zu erlassende Ermächtigung, den gesetzlich vorgesehenen Grenzabstand zu gemeindeeigenen Flächen zu reduzieren.
Das zuständige Organ überprüft bei der Entscheidungsfindung sorgfältig, ob die Reduzierung des Grenzabstandes für das Bauvorhaben unbedingt notwendig ist und ob durch eine Ermächtigung kein unwiederbringlicher Schaden für das öffentliche Gut oder Vermögensgut der Gemeinde verursacht wird. Weiters ist zu überprüfen, ob durch eine Ermächtigung künftige bauliche Entwicklungen für das Gemeindegut beeinträchtigt werden.
Alle dauernden und zeitweiligen Reduzierungen des Grenzabstandes zum öffentlichem Gut der Gemeinde unterliegen einer Ermächtigungsgebühr. Gebührenpflichtig sind auch alle Reduzierungen des Grenzabstandes zu Flächen, die mit öffentlichem Wegerecht belastet sind.
Verordnung_Reduzierung_Grenzabstand_-_Version_September_2022[1][1][2].pdf herunterladen (0.15 MB)
Verordnung_Reduzierung_Grenzabstand_Vermögensgut_EBNRpdf[2].pdf herunterladen (0.22 MB)