Die Patientenverfügung wird mit Artikel 4 des Gesetzes 219 vom 22. Dezember 2017 geregelt. Das Gesetz ist seit 31. Januar 2018 in Kraft.
Das Gesetz legt fest, dass eine volljährige Person, welche fähig ist Einsichten zu gewinnen und Entscheidungen zu treffen, nachdem sie angemessene ärztliche Informationen über die Folgen ihrer Entscheidungen erhalten hat, ihre Wünsche in Bezug auf Gesundheitsbehandlungen äußern kann, sowie die Zustimmung oder Ablehnung geben kann in Bezug auf diagnostische Tests, therapeutische Entscheidungen und individuelle Gesundheitsbehandlungen, einschließlich künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, für den Fall, dass sie sich in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit befinden sollte.
Zu diesem Zweck verfasst sie die Patientenverfügung mittels:
- öffentlicher Urkunde
- notariell beglaubigtes Privatschreiben
- privater Urkunde, die persönlich beim Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde abgegeben wird
- privater Urkunde, die persönlich bei den Gesundheitseinrichtungen abgegeben wird
Mit der Patientenverfügung kann die verfügende Person eine Vertrauensperson benennen, die sie gegenüber den Ärzten und den Gesundheitseinrichtungen vertritt.
Die Vertrauensperson nimmt die Ernennung durch die Unterzeichnung der Patientenverfügung an.
Die Patientenverfügung kann vom Verfügenden jederzeit erneuert, geändert oder widerrufen werden.
Für weitere Informationen über die Patientenverfügung können Sie auf den unten stehenden Link klicken; Sie werden auf die Informationsseite der Autonomen Provinz Bozen weitergeleitet.
http://www.provinz.bz.it/gesundheit-leben/gesundheit/komitees-kommissionen-netzwerke/patientenverf%C3%BCgung.asp
Registrierung in der nationalen Datenbank der Patientenverfügungen (Dat-Datenbank)
Alle Patientenverfügungen, die bei Gemeinden, Notaren, zuständigen Gesundheitseinrichtungen und italienischen Konsulaten im Ausland abgegeben werden, werden von diesen an die nationale Dat-Datenbank übermittelt, um in die nationale DAT-Datenbank aufgenommen zu werden. Die nationale Datenbank der Patientenverfügungen wurde mit dem Haushaltsgesetz 2018 beim Gesundheitsministerium eingerichtet.
Die Datenbank der Patientenverfügungen, geregelt durch Ministerialerlass vom 10. Dezember 2019, wurde mit 1. Februar 2020 aktiviert.
Die Funktion der nationalen Datenbank ist:
- Kopien der Patientenverfügungen zu sammeln
- die unverzügliche Aktualisierung der Patientenverfügungen zu gewährleisten, im Falle von Erneuerung, Änderung oder Aufhebung derselben
- die vollständige Zugänglichkeit der Patientenverfügungen sicherzustellen, sowohl für die behandelnden Ärzte, in Situationen der Selbstbestimmungsunfähigkeit, als auch für die verfügende Person und einer von ihr eingesetzten Vertrauensperson.
Zugriff auf die nationale Datenbank
Folgende Personen haben Zugriff auf die in der nationalen Datenbank registrierten Patientenverfügung, durch SPID- oder CNS-Authentifizierung, indem sie auf den folgenden Link klicken https://dat.salute.gov.it/dat_spid_login/:
- der/die Verfügende
- jede vom Verfügenden ernannte Vertrauensperson,
- die Ärzte, welche die verfügende Person betreuen und diagnostische Untersuchungen, therapeutische Entscheidungen oder Heilbehandlungen durchführen müssen; und der/die Verfügende nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden
Wie kann man die Patientenverfügung in der Gemeinde abgeben?
Um die Patientenverfügung in der Gemeinde abgeben zu können müssen Sie:
- die Patientenverfügung selbst abfassen, indem Sie die notwendigen ärztlichen Informationen von Ihrem Arzt/ihrer Ärztin einholen. Sie können die Patientenverfügung auf normalem Papier abfassen oder das Formular verwenden, das auf der Website der Autonomen Provinz Bozen verfügbar ist
- das Formular der Gemeinde "Antrag auf Abgabe der Bestimmungen über aufgeklärte Einwilligung und Patientenverfügung" ausfüllen. Dieses Formular ermöglicht der Gemeinde die Übermittlung der Patientenverfügung an die nationale Datenbank und muss vom Verfügenden und, falls ernannt, auch von der Vertrauensperson unterzeichnet werden
- die Datenschutzerklärung unterschreiben
- eine Kopie eines gültigen Ausweises der/des Verfügenden und der Vertrauensperson mitbringen
- einen Termin mit dem zuständigen Gemeindeamt vereinbaren, um die Patientenverfügung abzugeben
Formulare
Antrag auf Abgabe der Bestimmungen über aufgeklärte Einwilligung und Patientenverfügung.pdf
Datenschutzerklärung.pdf
Falls Sie eine Vertrauensperson ernannt haben, muss auch sie die Patientenverfügung und alle Unterlagen unterschreiben.