Die Unterschrift auf der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde muss nicht beglaubigt werden, wenn sie bei
- einer öffentlichen Verwaltung;
- den Konzessionären und Betreibern von öffentlichen Diensten;
- damit einverstandenen Privaten
eingereicht wird.
In diesen Fällen muss sie vor dem Beamten*in, der für die Entgegennahme der Dokumente zuständig ist, unterschrieben oder unter Anlage der Fotokopie eines Erkennungsausweises vorgelegt oder zugesandt werden.
Wichtig
Falls der Bürger*In eine Unterschriftenbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesonders jene die eine Willensäußerung enthalten, (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtungserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d.h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des Z.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.