Zuweisung von Bauholz

Jedes Jahr gehen in der Gemeinde einige Ansuchen um Zuweisung von Bauholz ein. Das entsprechende Verfahren wurde festgelegt und orientiert sich an folgenden Richtlinien:

  • Aufgrund der historischen Gemeinnutzungsrechte wird das Nutzholz ausschließlich Privatpersonen zur Verfügung gestellt. Anträge von Kapitalgesellschaften können nicht berücksichtigt werden.
  • Wird das Nutzholz im Zuge eines Bauvorhabens in Zusammenhang mit einer Baukonzession oder der Genehmigung eines Bagatelleingriffs beantragt, wird ein Höchstmaß von 100 m³ Rundholz gewährt.
  • Im Ansuchen muss verpflichtend erklärt werden, dass das zugewiesene Holz ausschließlich für das eigene Bauvorhaben verwendet wird. Nach Zuweisung des Holzes muss die Rechnung des Sägewerks vorgelegt werden, welche das Schneiden und eventuelle Lagern des zugewiesenen Holzes bezeugt.
  • Das zugewiesene Nutzholz darf nicht Dritten weitergegeben und jedenfalls darf keinerlei Handel mit demselben betrieben werden.

Das Ansuchen ist dem Amt für Wirtschaft und Kultur zu übermitteln.

Zuständig

DEU