In jedem Kindergarten der Gemeinde wird ein Kindergartenbeirat eingerichtet. Dies sieht Artikel 22, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 36 vom 17. August 1976 vor. Die Beiräte werden vom Hauptschulamtsleiter und den jeweiligen Schulamtsleitern je nach Zuständigkeit ernannt.
Die Aufgabe des Beirats ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, den Eltern und dem Kindergarten zu fördern. Die Gemeinde ist in jedem Beirat mit einem Mitglied vertreten, das die Interessen der Gemeinde einbringt und die Arbeit des Kindergartens unterstützt.