Die Kommission für die Erstellung der Laienrichterverzeichnisse wird gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 10. April 1951, Nr. 287 eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Vertreter sowie zwei Gemeinderäten besteht.
Diese Kommission ist dafür zuständig die Erstellung der Verzeichnisse der Laienrichter durch das Landesgericht vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechen.