Gemäß Artikel 130, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, geändert durch Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe g) des Landesgesetzes Nr. 6/2025, ist die Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen zu ernennen.
Die Kommission besteht aus einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört und einem Techniker der Gemeinde.
Die Kommission prüft und bewertet Fälle von Unbewohnbarkeit von Gebäuden und sorgt für die fachgerechte Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen.