GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer...

Veröffentlichungsdatum:

04.11.2024

Lesedauer

7 Minuten

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Beschreibung

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung.

Voraussetzung der Steuer ist der Besitz von unbeweglichen Gütern, von Gebäuden und Baugrundstücken, die sich im Gemeindegebiet befinden, jeglicher Natur und Zweckbestimmung. Die Gemeindeimmobiliensteuer wird jährlich aufgrund der Besitzanteile und der Besitzdauer berechnet. Für den Besitz von Objekten über mindestens 15 Tage ist die Steuer für das gesamte Monat geschuldet.

Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.

Steuerpflichtig sind:

  • Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten von Gebäuden und Baugründen;
  • Konzessionsinhaber, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession vergeben wird;
  • Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Dieselben sind ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
  • der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen 

Je nach Art des Gebäudes und seiner Nutzung wurden unterschiedliche Steuersätze für die Berechnungsgrundlage festgelegt.
Informationen sind ersichtlich in der

  • GIS - Zusammenfassung Steuersätze und Freibeträge 2025
  • Verordnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Informationen zur Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS.

Hauptwohnung samt Zubehör 

Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der oder die Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Steuersatz von 0,40% - Freibetrag 902,35 Euro in Abzug gebracht. Für die oder den dritte/n Minderjährige/n und alle weiteren Minderjährigen einer Familiengemeinschaft wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Für jede Person einer Familiengemeinschaft mit schwerer Behinderung im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Diesbezüglich muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission eingereicht werden.
Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem an die Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.

Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen 

Darunter versteht man Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei
derselben Kategorie, welche im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten
Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes sind, welche den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte 

Für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.
Steuersatz 0,30%

Vermietete Wohnungen

Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind.
Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages.
Steuersatz 0,66%

Wohnungen mit erhöhten Steuersatz

Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen für welche keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhung laut Verordnung fallen.
Steuersatz 2,50%

Bonusjahr für Wohnungen

Der ob genannte erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft.
Im Falle von Erbschaften wird der vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt.
Steuersatz 0,76%).

Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D

C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und D (Werkstätten, Hotels)
Steuersatz 0,56%

Gebäude der Katasterkategorie D/5

(Banken und Versicherungen)
Steuersatz 0,96%

Urlaub auf dem Bauernhof

Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit genutzt werden.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilien der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Steuersatz 0,56%

Privatzimmervermietung

Gebäude samt Zubehör, welche für die Privatzimmervermietung genutzt werden.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilien der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Steuersatz 0,76%

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude

Die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen.
Steuersatz 0,20%
Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.

Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften

Die Immobilien, welche im Besitz von gleichgestellte Schulen und Kindergärten, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften, ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden.
Der herabgesetzte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der obengenannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der obengenannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zu kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat.
Steuersatz 0,20%

Andere Immobilien

Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B.Baugründe, usw.).
Steuersatz 0,76%

Steuererleichterungen

Die Berechnungsgrundlage der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren.
Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

Freibetrag für Dienstwohnungen

Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder eine Inhaberin des Unternehmens, auch Gesellschafter oder Gesellschafterin, den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung.

Baugründe

Baugrund ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen bildet der Wert des Baugrundes (siehe Beschluss Baugründe) herangezogen:

  • bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
  • bei Abbruch eines Gebäudes;
  • bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

    Die in den Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.

Allgemeine Informationen über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS erhalten Sie im Steueramt der Gemeinde sowie beim online-Dienst im Südtiroler Bürgernetz. 

Für weitere Informationen können Sie sich gerne an das Steueramt der Gemeinde wenden (Tel. 0471 084461; E-Mail: steuern@eppan.eu )

Dokumentation

Formulare

Kontakt

Finanzdienst (Dienststelle 2.1)

RATHAUSPLATZ 1, 39057 EPPAN AN DER WEINSTRASSE+39 0471 084460finanzdienst@eppan.eu

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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2025, 11:48 Uhr

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