Das Ansuchen muss auf Stempelpapier zu 16,00 Euro und vollständig ausgefüllt bei der Gemeindepolizei eingereicht werden.
Das Aufstellen der Schilder kann nicht gestattet werden: auf derselben Halterung wie Straßenverkehrszeichen; wenn die Schilder die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränken oder die bestehende Straßenbeschilderung verdecken; wenn der Straßeneigentümer den Standort als nicht geeignet betrachtet.
Zuständigkeit
Auf Gemeindestraßen ist die Gemeindeverwaltung zuständig, ebenso auf Landes- und Staatsstraßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft, vorbehaltlich des technischen Gutachten des Straßeneigentümers (wird von Amts wegen eingeholt).