Eheschließung

Informationen zum Ablauf und den Möglichkeiten einer Eheschließung – standesamtlich oder kirchlich.

Dienst aktiv

Eheschließung

Für wen

Für Paare unterschiedlichen Geschlechts, die eine Ehe eingehen wollen.

Beschreibung

Die Ehe kann entweder vor einem Standesbeamten/einer Standesbeamtin oder vor einem Geistlichen in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen werden.

So geht's

Bevor eine Trauung stattfinden kann, muss ein Eheaufgebot bestellt werden. 

Sobald das Eheaufgebot vollzogen ist, kann die Trauung stattfinden.

Für Trauungen, die nicht standesamtlich sind, müssen Sie vorher den zuständigen Geistlichen kontaktieren.

Was ist notwendig

Die Standesbeamten werden Sie über die jeweils notwendigen Schritte informieren und/oder die notwendigen Verfahren abwickeln.

STANDESAMT 

Für alle erforderlichen Dokumente zum Eheantrag kontaktieren Sie bitte unser Standesamt:

Was Sie erhalten

Ehebescheinigung und Hinterlegung des Trauaktes.

Fristen und Fälligkeiten

Die Eheschließung muss innerhalb von 180 Tagen nach dem letzten Tag der Veröffentlichung des Eheaufgebotes stattfinden.

Kosten

  • Stempelmarke für Antrag Eheaufgebot 16,00 Euro (ausgenommen nicht ansässige ausländische Brautpaare)
  • für die zusätzliche Saalreservierung im Zeremonienort: Lanserhaus fallen Extra Gebühren an
  • je nach Dienstzeiten fallen verschiedene Gebühren an
  • bei Trauung nicht ansässiger Bürger fallen zusätzliche Gebühren an


Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Ausländische Ehepartner:

Bitte wenden Sie sich an unser Standesamt damit wir Ihnen alle notwendigen Informationen zu den benötigten Dokumenten vorab zuschicken können.

Wohnsitzbescheinigungen, die internationalen Geburtsurkunden und das internationale Ehefähigkeitszeugnis oder nur das „Nulla Osta al matrimonio /Unbedenklichkeitserklärung zur Trauung“ (je nach Herkunftsland).

Minderjährige Ehepartner:

Es ist die Ermächtigung zum Vollzug der Trauung erforderlich, die vom Jugendgericht ausgestellt wird, welches für den Wohnort der/des Minderjährigen zuständig ist.

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Datei

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 21.08.2026, 09:53 Uhr