Die Unbedenklichkeitserklärung, welche zur Löschung der Bindung, für die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplanes/Hausteilungsplanes eines materiell geteilten Gebäudes oder für die Befreiung von der Einhaltung des Landesmietzinses erforderlich ist, wird von der jeweiligen Gemeinde ausgestellt.
Für Bindungen, die nicht unter Artikel 79 des Landesgesetzes Nr. 13 von 1997 oder Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9 von 2018 fallen, wird empfohlen, sich an das Landesamt für Wohnbauprogrammierung (Tel. 0471 418710) zu wenden, um zu klären, ob eine Unbedenklichkeitserklärung auf Provinzebene erforderlich ist.