Untenstehend werden einige zusammenfassende Informationen in Bezug auf die Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt.
Stimmabgabe am Domizil
Zur Stimmabgabe am Domizil sind Wahlberechtigte zugelassen, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher nicht transportfähig sind (mit einer Prognose der Heilungsdauer von wenigstens sechzig Tagen ab Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung) oder die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen.
Die betroffenen Wahlberechtigten können zwischen dem 29. April 2025 und dem 19. Mai 2025 der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.
Der Willensbekundung an die Gemeinde muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand beigelegt werden. Diese wird von einem Arzt/einer Ärztin ausgestellt, der/die vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.
Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. (Vorlage: vb_ansdom.pdf)
Stimmabgabe der Insassen von Pflegestätten
Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme in der Pflegestätte abgeben wollen. Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden. (Vorlage: vb_ansheil.pdf)
Die Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegestätte spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 5. Juni 2025) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Transportdienst für Wählerinnen und Wähler mit Behinderung
Im Sinne des Artikels 29, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992 stellen die Gemeinden einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählerinnen und Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der Sprengelwahlbehörde erleichtern soll.
Stimmabgabe gehbehinderter Personen
Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist. Zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt. Das Verzeichnis der für gehbehinderte Personen zugänglichen und ausgestatteten Wahlsprengel wird auf der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht.
Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen
Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten Person begleitet. Die Begleitperson muss Wähler*in der Volksabstimmungen sein und diese muss den Wahlausweis mitbringen, da darauf ein entsprechender Vermerk angebracht wird. In bestimmten Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Für Detailinformationen ist es möglich, sich an das Wahlamt der Gemeinde zu wenden.