Wahlrecht der EU-Bürger*innen für die Wahl des Europäischen Parlaments

Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für Italien

Bei den Wahlen der Vertreter Italiens im Europäischen Parlament besteht die Möglichkeit, dass die EU-Staatsbürger*innen ihre "EU-Wahlstimme" in jenem Land abgeben in welchem sie leben und tätig sind. Bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für Italien können demzufolge auch die in Italien ansässigen Bürger*innen anderer der Europäischen Union zugehöriger Länder ihre Stimme für italienische Abgeordnete abgeben.

Die in Italien ansässigen EU-Bürger*innen müssen innerhalb von 90 Tagen vor dem eigentlichen Wahltermin einen Antrag auf Eintragung in die spezifische Zusatzwählerliste, die von der Wohnsitzgemeinde errichtet wurde, stellen. Der Antrag kann entweder direkt im zuständigen Gemeindeamt gestellt werden, oder mittels Einschreiben unter Beilegung einer Fotokopie des Personalausweises auf dem Postweg der Gemeinde zugeschickt werden.

Im Antrag ist außer Familienname, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum folgendes anzugeben:

  • die Erklärung das Wahlrecht ausschließlich in Italien auszuüben
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft
  • Wohnsitzadresse sowohl in Italien als auch im Herkunftsland
  • Besitz der Wahlfähigkeit im Herkunftsland
  • Nachweis, dass weder Vorstrafen vorliegen, noch Prozesse anhängig sind, die im Herkunftsland zu einem Verlust der Wahlberechtigung führen könnten.

Das vorgesehene Antragsformular ist im Wahlamt der Gemeinde erhältlich. Bei Annahme des Antrages wird vom Wahlamt der Gemeinde der persönliche Wahlausweis ausgehändigt, auf welchem die Sektion und die Adresse des Wahllokals angegeben sind.

 Mitgliedstaaten der Europäischen Union   (Sprache deutsch)

Zuständig

DEU